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Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen FRIdA Frauenreisen

Auf der Grundlage der Vorschriften für den Pauschalreisevertrag und der Informationspflichten für Reiseveranstalter nach §§ 651 a bis m BGB gelten für die Kundinnen/Kunden von FRIdA-Frauenreisen ergänzend folgende Reisebedingungen.

1. Vermittlungstätigkeit von FRIdA Frauenreisen

FRIdA Frauenreisen tritt als Veranstalterin oder Vermittlerin auf. Sie können die Reisebedingungen des jeweils zuständigen Reiseveranstalters gerne bei uns anfordern. Bei Zusatz- und Fremdleistungen wie Flügen, Mietwagen oder sonstigen touristischen Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Reise- und Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen. Angaben über Leistungen vermittelter Unternehmen beruhen ausschließlich auf deren Angaben gegenüber FRIdA Frauenreisen, sie stellen keine eigene Zusicherung von FRIdA Frauenreisen gegenüber den Reisenden dar.

2. Abschluss des Reisevertrags

Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich, mündlich, per E-mail oder im Internet stattfinden kann, bietet die Kundin/der Kunde FRIdA Frauenreisen (im folgenden FRIdA) den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ausschreibung im Internet oder der Buchungsunterlagen und diesen Reisebedingungen verbindlich an. Die anmeldende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit Annahme der Anmeldung durch FRIdA zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Damit erhält die Kundin/der Kunde auch den Reisepreissicherungsschein, der sämtliche KundInnengelder absichert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot seitens FRIdA vor, an das FRIdA für 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn die/der Reisende den Vertragsabschluss ausdrücklich erklärt oder die An- oder Restzahlung vornimmt.

3. Bezahlung

Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, daß die Reise durchgeführt wird, und muss unaufgefordert bei FRIdA eingegangen sein. Bei kurzfristiger Buchung ab 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Danach erhält die Kundin/der Kunde die Reiseunterlagen von FRIdA zugesandt.

4. Leistungen

Die Leistungsverpflichtung von FRIdA ergibt sich ausschließlich durch die Beschreibungen und Preisangaben der für den Reisezeitraum gültigen Ausschreibung auf der Internet-Website von FRIdA in Verbindung mit der Buchungsbestätigung. Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sind von FRIdA nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben, die über die Reiseausschreibung oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder ihr widersprechen.

5. Leistungsänderungen

Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von FRIdA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. FRIdA ist verpflichtet, die wesentlichen Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes der Kundin mitzuteilen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann die Kundin/der Kunde vom Reisevertrag ohne Gebühren zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn FRIdA eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anbieten kann. Die Kundin/der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch FRIdA dieser gegenüber geltend zu machen.
FRIdA behält sich vor, bei Erkrankung einer Reiseleiterin, eine Ersatzperson einzusetzen.

6. Rücktritt durch Kundin/Kunden, Ersatzperson Umbuchung

Die/der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber FRIdA, die schriftlich erfolgen muss, vom Reisevertrag zurücktreten. Dann ist FRIdA berechtigt unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Maßgeblich für die folgenden Fristen ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei FRIdA. Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 20%, mindestens jedoch € 50, ab 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30%, ab 29.-22.Tag vor Reisebeginn 40%, ab 21.-15.Tag vor Reisebeginn 50%, vom 14. bis 08. Tag vor Reisebeginn 60%, ab dem 07. bis 01. Tag vor Reisebeginn 80%. Beim Rücktritt am Tage des Reisebeginns oder bei Nichtantritt 90%. Davon abweichend sind Gruppenreisen, Rundreisen, Ferienhäuser/Ferienwohnungen, Gästehäuser und Unterkünfte mit Seminar-Programmen. Hier liegt die Stornogebühr bis 6 Wochen vor Reisebeginn bei 30%, bis 4 Wochen bei 40%, bis 2 Wochen vor Reisebeginn bei 60%, ab 13 Tage bis ein Tag vor Abreise bei 90%. Davon abweichend gelten bei der Reise "Alpenüberquerung" folgende Stornogebühren: bis 30 Tage vor Reisebeginn: 30%, 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 50%,14 Tage bis fünf Tage vor Reisebeginn: 80%, ab vier Tage vor Reisebeginn bzw Nichtantritt: 90%. Bei den Reisen  "Yoga-Auszeit im Chiemgau, Mühlviertel und Mallorca": Storno bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %, ab 29. Tag bis 20. Tag vor Reiseantritt 30 %, ab 19. Tag bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab 9. Tag bis 4. Tag vor Reiseantritt 70 %, ab dem 3. Tag (72 Stunden) bis 30 Stunden vor Reiseantritt 85 % des Reisepreises, ab 30 Stunden vor Reiseantritt und No Show 95 %.
Der/dem Reisenden ist es gestattet, nachzuweisen, daß FRIdA keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die geltend gemachte Kostenpauschale. FRIdA behält sich vor, im Einzelfall der/dem Reisenden eine höhere Entschädigung entsprechend ihr entstandenen, der/dem Reisenden zu belegenden Kosten zu berechnen. Bis zu einer Frist von 42 Tagen vor Reisebeginn kann die Kundin/der Kunde gegen ein Entgelt i.R. von € 50,-/Person umbuchen (Änderung des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts). Wenn durch die Umbuchung höhere Kosten entstehen (z.B. durch Flugstornierung), müssen die in Rechnung gestellten Kosten von der Kundin/dem Kunden übernommen werden. Nach dieser Frist sind Änderungen nur noch nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag nach vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch die Kundin/den Kunden möglich. Sollte die Kundin/der Kunde die Reise nicht antreten können, darf sie/er eine Ersatzperson stellen (gegen eine Umbuchungsgebühr von i.R. € 50,-), die an ihrer/seiner Stelle für die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und die/der ursprünglich Reisende haften auf den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

7. Rücktritt und Kündigung durch FRIdA

Wird die in der Reisebeschreibung genannte Teilnehmerzahl nicht erreicht, so kann FRIdA vom Reisevertrag zurücktreten. FRIdA wird unverzüglich nach Bekanntwerden der Nichtdurchführbarkeit, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt die Kundin/den Kunden unterrichten. Die Kundin/der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise aus dem Angebot von FRIdA verlangen, wenn FRIdA in der Lage ist, eine solche Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Die Kundin/der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Erklärung über die Absage durch FRIdA dieser gegenüber geltend zu machen.

Wird die Reise nicht durchgeführt und nimmt die Kundin/der Kunde das Alternativangebot nicht an, erhält die Kundin/der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen zurück.

FRIdA kann den Reisevertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn die/der Reisende die Durchführung des Vertrags ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder die/der Reisende sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

8. Obliegenheiten und Kündigung der Kundin/des Kunden, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Bei auftretenden Leistungsstörungen ist die Kundin/der Kunde verpflichtet über § 651 d Ab. 2 BGB hinaus, den Mangel unverzüglich bei der Reiseleitung vor Ort oder FRIdA unter unten genannter Adresse anzuzeigen, um Abhilfe zu schaffen. Unterlässt es die Kundin/der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. ReiseleiterInnen sind nicht bevollmächtigt, während oder nach der Reise Beanstandungen oder Zahlungsansprüche der/des Reisenden gegenüber FRIdA anzuerkennen. Die Kündigung eines Reisevertrags ist erst zulässig, wenn FRIdA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat. Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen gegenüber FRIdA innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die Kundin/der Kunde ohne Verschulden am Einhalten der Frist verhindert war. Reiseverträgliche Ansprüche der Kundin/des Kunden nach § 651 c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchverlustes.

9. Haftung

FRIdA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht einer ordentlichen Kauffrau und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts. Die vertragliche Haftung von FRIdA ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis pro Reise und Kundin/Kunden beschränkt, soweit ein Schaden der/des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. FRIdA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Wanderungen, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind und für die Kundin/der Kunde erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von FRIdA sind.

10. Teilnahme an Aktiv-Reisen

FRIdA ist lediglich Vermittlerin von Wander- und Segelreisen. Sie haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit diesen Reisen, sondern die entsprechenden Kooperationspartner/-innen. Teilnehmen kann jede Person, die gesund ist, die in der Reisebeschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt und die für die Unternehmungen entsprechende Ausrüstung mitbringt. Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, jedoch sind solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst. Ist die/der Reisende den angegebenen körperlichen Anforderungen einer normal verlaufenden Aktiv-Reise, Wanderung, Segeltörn u.s.w. nicht gewachsen, so muss sie/er dies vor Anmeldung berücksichtigen. Die Veranstaltungs-/Reiseleitung ist berechtigt, eine/n TeilnehmerIn zu Beginn oder während der Veranstaltung ganz oder teilweise auszuschließen, wenn diese/r erkennbar die Voraussetzungen nicht erfüllt, sich sicherheitsrelevanten Anweisungen der Veranstaltungs-/Reiseleitung widersetzt und sich und andere damit in Gefahr bringen könnte. In diesem Fall besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Reisepreises.
Die Teilnehmerin unternimmt die Veranstaltung auf eigene Gefahr.

11. Pass-, Visa-, Gesundheitsbestimmungen

FRIdA informiert Reisende mit EU- oder Schweizer Staatsangehörigkeit nach bestem Wissen über obige Bestimmungen, die im Reiseland gültig sind. Besondere Verhältnisse in der Person der/des Reisenden (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) muss die/der Reisende selbst abklären. Die Kundin/der Kunde muss selbst darauf achten, daß Reisepass oder Personalausweis eine ausreichende Gültigkeit besitzen. Die Kundin/der Kunde ist auch dafür verantwortlich, daß sie/er den gesundheitlichen Anforderungen der Reise gewachsen ist. Informieren Sie sich über Infektions- und Impfschutz, sowie andere Prophylaxemaßnahmen und holen Sie gegebenenfalls ärztlichen Rat ein.

12. Versicherungen

Auf FRIdA Reisen ist die Kundin/der Kunde nicht versichert. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Wir empfehlen insbesondere bei Reisen, die mit Sportveranstaltungen verbunden sind wie Segeltörns, Schneeschuhtouren, Wanderungen etc., entsprechende Haftpflicht- und/oder Unfallversicherungen abzuschließen, die auch im Ausland gelten.

13. Sonstiges

Alle Angaben in diesem Online-Reise-Programmangebot entsprechen dem Stand der Veröffentlichung. Sollte eine der hier genannten Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages hiervon unberührt.

14. Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter

FRIdA Frauenreisen, Elke Heinemann, Königstr. 137 a, D-90762 Fürth